Gekauft wie gesehen

News: 11.10.2017 in Allgemein
Gekauft wie gesehen

In etlichen Gebrauchtwagenkaufverträgen ist die Klausel „gekauft wie gesehen“ zu finden. Was diese Klausel tatsächlich bedeuten soll, ist aber keineswegs immer völlig eindeutig. Vorrangiges Ziel dürfte es sein, als Verkäufer seine Haftung für Mängel des angebotenen Fahrzeugs auszuschließen.

Das OLG Oldenburg hat sich nunmehr in einer Entscheidung vom 02.08.2017 mit dieser Vertragsklausel beschäftigt.

Danach schließt die Formulierung einen Gewährleistungsanspruch des Käufers keineswegs aus. So gelte die Formulierung nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.

Weist das Fahrzeug somit nicht sichtbare Mängel auf, bleibt die Gewährleistungspflicht erhalten.

Bei Autoverkäufen zwischen Privatleuten ist es aber möglich, einen umfassenden Haftungsausschluss zu vereinbaren.

Auch hier ist allerdings zu beachten, dass bekannte Mängel vom Verkäufer stets mitzuteilen sind. Ein Haftungsausschluss insoweit ist nicht möglich.