Haftung bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung

News: 24.10.2017 in Allgemein
Haftung bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung

Jedem Tierhalter dürfte bekannt sein, dass ihn gemäß § 833 Satz 1 BGB eine Ersatzpflicht für durch sein Tier verursachte Schäden trifft. Annehmen könnte man jedoch, dass dies nur dann gilt, wenn Dritte, die mit dem Tier nichts zu tun haben, zu Schaden kommen. Entsprechend geht man nicht davon aus, z.B. bei Vereinbarung einer Reitbeteiligung mit einem Dritten, diesem gegenüber zu haften, wenn er bei Ausübung seines Rechtes durch das Pferd zu Schaden kommt.

Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 29.03.2017 nunmehr entschieden, dass die Vereinbarung einer Reitbeteiligung den beteiligten Reiter keineswegs zum Mithalter des Pferdes macht. Auch könne keineswegs angenommen werden, dass bei Vereinbarung der Reitbeteiligung von vornherein ein Haftungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart sei. Bei Beurteilung der Haftung sei jedoch zu überprüfen, inwieweit den beteiligten Reiter ein Mitverschulden angelastet werden könne. Seien jedoch die näheren Umstände des Schadensfalls nicht zu klären, müssten die Haftungsanteile zwischen Halter und Reiter gleich hoch bewertet werden. 

Wichtig ist für jeden Tierhalter somit, dass auch bei Überlassung der Obhut des Tieres die Haltereigenschaft nicht endet und damit auch die Tierhalterhaftung weiter bestehen bleibt.